AirBnB und co.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform wie zB AirBnB oder Booking um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte.
In diesem Fall beinhalteten die Leistungen neben der Überlassung der Wohnung auch die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, die Nutzung eines Fernsehers, kostenloses W-LAN und eine Endreinigung. Das Gericht sah darin die Grenze zur bloßen Raummiete überschritten. Weitere Indizien in diesem Fall waren der Internetauftritt selbst, das Angebot an Touristen durch Hervorhebung der leichten Erreichbarkeit touristischer Ziele, ein Übernachtungspreis jenseits der normalen Wohnraummiete (hier: € 85,- pro Nacht) und die Dauer der Nutzung der Wohnung von nur wenigen Tagen.
Somit liegt laut Verwaltungsgerichtshof ein Fremdbeherbergungsbetrieb vor, der eine Gewerbeberechtigung erfordert. Zusätzlich besteht eine Pflichtmitgliedschaft bei der Wirtschaftskammer Österreich und die Einkünfte begründen eine Versicherungspflicht bei der gewerblichen Sozialversicherungsanstalt.
Die Vermietung von Wohnungen über Onlineplattformen kann jedoch nicht nur sozialversicherungsrechtliche und gewerberechtliche Konsequenzen nach sich ziehen, sondern auch das Steuerrecht (Einkommensteuer und Umsatzsteuer) darf hier nicht außer Acht gelassen werden. Die Abgrenzung ist im Einzelfall zu beurteilen. Wir beraten Sie in diesem Zusammenhang gerne.
Kontakt & weitere Informationen
KRW Dr. Klinger & Rieger Steuerberatung Salzburg OG
Frau StB. Mag.jur. Sina Klinger LLB.oec.
Shopping Arena Alpenstraße
Alpenstraße 107
5020 Salzburg
Tel.: 0662/62 13 17