Oktober 2020

Steuern bei Immobilieninvestments

Steuerliche Grundlagen bei Immobilieninvestments in Österreich Sie investieren in österreichische Immobilien? Wir bieten Ihnen einen Überblick über die Steuern, die Sie dabei betreffen werden. Beachten Sie bei direkten Investitionen unter anderem folgende steuerrechtliche Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr Bei Anschaffung einer Immobilie wird eine Grunderwerbsteuer in Höhe von 3,5% sowie 1,1 % Eintragungsgebühr fällig. Als Bemessungsgrundlage dient der […]

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Immobilienertragsteuer: Hauptwohnsitzbefreiung

Hauptwohnsitzbefreiung Eine wichtige Ausnahme von der Immobilienertragsteuer auf private Grundstücksveräußerungen stellt die Hauptwohnsitzbefreiung dar. Sie kommt dann zur Anwendung, wenn entweder das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung ab der Anschaffung bis zur Veräußerung fürmindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient hat (1. Tatbestand) oder wenn das veräußerte Eigenheim/die Eigentumswohnung dem Veräußerer innerhalb der letzten zehn Jahre vor

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Immobilienertragsteuer: Unterbrechung des Hauptwohnsitzes

IMMO EST Befreiung trotz Wohnsitzunterbrechung Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken unterliegen der Immobilienertragssteuer. Von der Steuer befreit sind Veräußerungen von Häusern und Wohnungen, wenn es sich dabei um den Hauptwohnsitz des Veräußerers Als Hauptwohnsitz gilt der Mittelpunkt der Lebensinteressen, also Häuser und Wohnungen, in denen der Verkäufer seit der Anschaffung und bis zur Veräußerung

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Ausweispflicht

Energieausweis – der Typenschein für Ihre Immobilie Bei Neubauten muss ein Energieausweis (EA) erstellt werden, sofern dafür in den Bauordnungen keine speziellen Ausnahmen normiert sind. Im Verkaufs- und Vermietungs- bzw. Verpachtungsfall muss auch für bestehende Gebäude ein EA ausgestellt werden. Damit verfügen alle Kauf- und Miet-/Pachtobjekte in Gebäuden über vergleichbare Angaben bzgl. des energetischen Normverbrauches. Der EA muss rechtzeitig vor der Vertragserklärung vorgelegt und

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Vermietung über Onlineplattformen

AirBnB und co. Der Verwaltungsgerichtshof entschied in einem Fall, dass es sich bei der Vermietung einer Wohnung über eine Onlineplattform wie zB AirBnB oder Booking um eine Beherbergung im Sinne des Gewerberechts handelte. In diesem Fall beinhalteten die Leistungen neben der Überlassung der Wohnung auch die Bereitstellung von Bettwäsche und Handtüchern, die Nutzung eines Fernsehers, kostenloses

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